Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Geier Lacktechnik GmbH & Co. KG

1. Allgemeine Gültigkeit
1.1.  Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferverträge, sofern sie nicht im Vertrag sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Früher etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. 
1.2.  Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichtet Geier Lacktechnik GmbH & Co. KG nicht, auch wenn Geier Lacktechnik GmbH & Co. KG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Geier Lacktechnik GmbH & Co. KG als rechtsverbindlich an. 
1.3.  Der Kaufvertrag wird erst durch die Bestätigung der Bestellung seitens Geier Lacktechnik GmbH & Co. KG rechtsverbindlich. Erfolgt ohne Bestätigung sofortige Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

2. Preise
2.1.  Die Lieferungen werden in Euro berechnet. 
2.2.  Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. 
2.3.  Die Preise können angemessen geändert werden, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen wie Material- und Personalkosten ändern. Aufträge mit einer vereinbarten Leistungszeit von mehr als vier Monaten werden zu den am Liefertag jeweils geltenden Listenpreisen berechnet, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart werden. 
2.4.  Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden. 

3. Liefer- und Abnahmepflicht
3.1.  Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart werden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. 
3.2.  Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller, falls der Lieferant nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, für den entstandenen Schaden eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er zuvor schriftlich mit angemessener Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
3.3.  Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig. 
3.4.  Die Rücknahme von Liefergegenständen auf dem Kulanzwege setzen das Einverständnis des Lieferers voraus. Die Rücknahme erfolgt ausschließlich bei einwandfreiem Zustand der originalverpackten Liefergegenstände und frachtfreier Anlieferung nach Terminverständigung. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. 
3.5.  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, auch wenn sie bei einem Unterlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Produktionsanlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles von Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Verkehrssperren und sonstigen Umstände gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Erklärt sich der Lieferer nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. 

4. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
4.1.  Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. 
4.2.  Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. 

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehende Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
5.2.  Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Dem Lieferer steht ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zu dem Rechnungswert der be- oder verarbeiteten Ware zu, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 5.1. dient. 
5.3.  Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. 
5.4.  Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 5.1. bis 5.3. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. 
5.5.  Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihn aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an der Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die vor Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. 
5.6.  Wird die Vorbehaltsware von Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 5.2. und/oder 5.3. zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung des Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5.5. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. 

6. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind. 

7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des Internationalen UN-Kaufrechts (UNCITRAL) ist ausgeschlossen. 
Stand: 06/2013